Trifft die KESB Oberland West die erforderliche Anordnung betreffend die vorübergehende Unterbringung in einer anderen Institution allerdings nicht innert der 14-tägigen Frist, fällt die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres dahin und der Beschwerdeführer wird aus dem Regionalgefängnis Burgdorf entlassen. 13 V. 21. Im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. a KESG).