Diese Unterbringung soll bis zum Eingang des Ergänzungsgutachtens und dem nachfolgenden (End-)Entscheid über den künftigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bzw. einer allfälligen Bestätigung oder Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung andauern. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ist lediglich die Bestätigung und Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung aufgehoben, (vorerst) nicht aber die Rechtsgrundlage für einen Rückbehalt des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis Burgdorf. Trifft die KESB