Gleichzeitig wird die KESB Oberland West angewiesen, den Beschwerdeführer spätestens innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidbegründung in einer Einrichtung des betreuten Wohnens ausserhalb einer Strafvollzugsanstalt unterzubringen. Diese Unterbringung soll bis zum Eingang des Ergänzungsgutachtens und dem nachfolgenden (End-)Entscheid über den künftigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bzw. einer allfälligen Bestätigung oder Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung andauern.