20. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid der KESB Oberland West vom 18. Juni 2020 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an sie zurückzuweisen. Gleichzeitig wird die KESB Oberland West angewiesen, den Beschwerdeführer spätestens innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidbegründung in einer Einrichtung des betreuten Wohnens ausserhalb einer Strafvollzugsanstalt unterzubringen.