Mit Blick auf die Verzögerungen im vergangenen Jahr und den bereits lange andauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der ungeeigneten Institution erscheint es angebracht, der KESB Oberland West eine Frist zur Verlegung des Beschwerdeführers zu setzen. Insgesamt erscheint eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidbegründung als gerechtfertigt, zumal sich die Suche nach einer (vorerst vorübergehenden) Unterbringungsmöglichkeit weniger schwierig gestalten dürfte als jene nach einer unbefristeten Wohnmöglichkeit.