Im Rahmen der Prüfung der Eignung dieser Einrichtung wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Brandlegungen während des Aufenthalts in dieser Institution erst erfolgt waren, nachdem es zu wesentlichen Lockerungen im Setting gekommen war (vgl. auch pag. 73). Mit Blick auf die Verzögerungen im vergangenen Jahr und den bereits lange andauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der ungeeigneten Institution erscheint es angebracht, der KESB Oberland West eine Frist zur Verlegung des Beschwerdeführers zu setzen.