Eine (mindestens vorübergehende) Verlegung des Beschwerdeführers in die Wohngemeinschaft Stofel erschiene auch vor dem Hintergrund sinnvoll, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal dort gewohnt hat und die – allenfalls mit schwierigen Situationen und vermehrten Frustrationen einhergehende – Eingewöhnung damit vergleichsweise einfacher ausfallen dürfte. Im Rahmen der Prüfung der Eignung dieser Einrichtung wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Brandlegungen während des Aufenthalts in dieser Institution erst erfolgt waren, nachdem es zu wesentlichen Lockerungen im Setting gekommen war (vgl. auch pag.