Die Unterbringung des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis Burgdorf kann mehr als ein Jahr nach Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mehr als Übergangslösung bezeichnet und gerechtfertigt werden, zumal sie offensichtlich ungeeignet ist. Dies gilt umso mehr, als im Rahmen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens festgehalten worden war, dass es in der Vergangenheit unter Haftbedingungen eher zu einer Zustandsverschlechterung gekommen sei (vgl. KES 19 585, pag. 269). Aktuell scheint jedenfalls die Wohngemeinschaft Stofel des Vereins «Chupferhammer» über einen freien Platz zu verfügen (vgl. pag.