12 forderte und als dringend notwendig bezeichnete Verlegung des Beschwerdeführers in ein geeignetes Betreuungssetting (vgl. KES 19 585, pag. 329) ist bislang noch nicht erfolgt. Die Unterbringung des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis Burgdorf kann mehr als ein Jahr nach Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mehr als Übergangslösung bezeichnet und gerechtfertigt werden, zumal sie offensichtlich ungeeignet ist.