Der Staat ist verpflichtet, in hinreichendem Umfang Plätze in geeigneten Einrichtungen bereitzustellen. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt ist zulässig, solange dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung wird insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen berücksichtigt (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 S. 116 f.). Der Aufenthalt in einer ungeeigneten Einrichtung kann sich nicht über mehrere Monate, sondern höchstens über zwei bis drei Wochen strecken (Urteil des Bundesgerichts 5A_864/2009 vom 11. Januar 2010 E. 3.3).