Eine Strafanstalt kann nur ausnahmsweise eine geeignete Einrichtung darstellen. Im Zusammenhang mit stationären strafrechtlichen Massnahmen hat sich das Bundesgericht gestützt auf den EGMR dahingehend geäussert, dass der Freiheitsentzug einer behandlungsbedürftigen Person grundsätzlich nur zulässig ist, wenn er in einem Krankenhaus, einer Klinik oder in einer anderen hierfür geeigneten Institution erfolgt. Der Staat ist verpflichtet, in hinreichendem Umfang Plätze in geeigneten Einrichtungen bereitzustellen.