426 Abs. 1 ZGB). Gemeint ist dabei jede stationäre Einrichtung, in der einer Person ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann. Die Einrichtung ist geeignet, wenn sie es erlaubt, die wesentlichen Schutzbedürfnisse der eingewiesenen Person abzudecken (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 2.176; vgl. auch E. 13.4 oben). Eine Strafanstalt kann nur ausnahmsweise eine geeignete Einrichtung darstellen.