269) sowie der festgestellten geringen Frustrationstoleranz ist der Beschwerdeführer – jedenfalls vorerst – weiterhin auf den schützenden Rahmen der Unterbringung angewiesen. Insofern besteht auch eine Parallele zu der dem Leitentscheid des Bundesgerichts (BGE 145 III 441) zugrundeliegenden Situation: Die betroffene Person hatte ebenfalls während mehrerer Jahre nicht mehr selbständig gelebt, weshalb die Unterbringung während den notwendigen Abklärungen der KESB zunächst aufrechterhalten wurde. 19.2 Die Unterbringung darf nur in einer geeigneten Einrichtung erfolgen (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB).