Ebenso hatte sich der Beschwerdeführer offenbar noch im Juni 2020 dahingehend geäussert, er könne noch ein paar Monate in Burgdorf bleiben und er werde keine Beschwerde gegen einen weiteren Aufenthalt machen (vgl. pag. 75). Unter Berücksichtigung dieser schwankenden Willensbekundungen und mit Blick auf die wiederholt auftretende Unzufriedenheit mit seiner Situation (vgl. auch KES 19 585, pag. 269) sowie der festgestellten geringen Frustrationstoleranz ist der Beschwerdeführer – jedenfalls vorerst – weiterhin auf den schützenden Rahmen der Unterbringung angewiesen.