19.1 Gemäss den Angaben der Vertreterin des Beschwerdeführers sei dieser zwar bereit, vorübergehend (maximal 14 Tage) freiwillig im Regionalgefängnis Burgdorf zu verbleiben (vgl. pag. 229). Derartige Zusicherungen des Beschwerdeführers scheinen aber nicht hinreichend verlässlich zu sein, hat sich der Beschwerdeführer doch auch schon einverstanden erklärt gehabt, in die Stiftung FARO überzutreten, dies in der Folge aber wieder widerrufen (vgl. pag.