11 19. Zu entscheiden ist schliesslich über den Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum neuen Entscheid nach Einholung des ergänzenden Gutachtens. 19.1 Gemäss den Angaben der Vertreterin des Beschwerdeführers sei dieser zwar bereit, vorübergehend (maximal 14 Tage) freiwillig im Regionalgefängnis Burgdorf zu verbleiben (vgl. pag.