Allerdings darf die Fremdgefährdung bei der Wahl der Einrichtung nicht allein ausschlaggebend sein, weshalb eine längerfristige Unterbringung in einer Strafvollzugsanstalt bereits unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismässig wäre. Hingegen sind Institutionen, die in der Lage sind, die betroffene Person engmaschig zu betreuen sowie wenn nötig zur Abwendung einer nahen Gefahr für die Rechtsgüter Dritter die Bewegungsfreiheit wirksam zu beschränken, nicht von vornherein als ungeeignet zu betrachten.