Muss diese beispielsweise in einer Einrichtung des betreuten Wohnens untergebracht werden, ist auch in Betracht zu ziehen, ob die Einrichtung in der Lage ist, mit einer Fremdgefährdung angemessen umzugehen. Allerdings darf die Fremdgefährdung bei der Wahl der Einrichtung nicht allein ausschlaggebend sein, weshalb eine längerfristige Unterbringung in einer Strafvollzugsanstalt bereits unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismässig wäre.