18.5.3 Ist eine Unterbringung in diesem Sinne gerechtfertigt, darf schliesslich der Fremdgefährdung auch bei der Auswahl der geeigneten Einrichtung Rechnung getragen werden, genauso, wie auch die übrigen Aspekte der Persönlichkeit der betroffenen Person miteinzubeziehen sind. Muss diese beispielsweise in einer Einrichtung des betreuten Wohnens untergebracht werden, ist auch in Betracht zu ziehen, ob die Einrichtung in der Lage ist, mit einer Fremdgefährdung angemessen umzugehen.