Wirken sich aber bestimmte krankheitsbedingte Verhaltensweisen der betroffenen Person (z.B. lautes nächtliches Singen in einem Mehrfamilienhaus) zum Nachteil Angehöriger oder Dritter aus, können deren Schutzinteressen dazu führen, dass die Zumutbarkeit der Unterbringung bejaht wird. 18.5.3 Ist eine Unterbringung in diesem Sinne gerechtfertigt, darf schliesslich der Fremdgefährdung auch bei der Auswahl der geeigneten Einrichtung Rechnung getragen werden, genauso, wie auch die übrigen Aspekte der Persönlichkeit der betroffenen Person miteinzubeziehen sind.