Es ist z.B. möglich, dass eine psychische Störung mangels Krankheitseinsicht nur in einer Einrichtung behandelt werden kann, die betroffene Person selbst aber mangels Leidensdruck kaum belastet ist, sodass die Unterbringung mehr schaden als nützen würde. Wirken sich aber bestimmte krankheitsbedingte Verhaltensweisen der betroffenen Person (z.B. lautes nächtliches Singen in einem Mehrfamilienhaus) zum Nachteil Angehöriger oder Dritter aus, können deren Schutzinteressen dazu führen, dass die Zumutbarkeit der Unterbringung bejaht wird.