389; ROSCH/MEIER/WIDER, Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, Rz. 1.20). Dabei dürfen nicht nur die widerstreitenden Interessen der betroffenen Person selbst auf die Waagschale geworfen werden, sondern auch die berechtigten Interessen Dritter, wie dies in Art. 426 Abs. 2 ZGB zum Ausdruck kommt. Es ist z.B. möglich, dass eine psychische Störung mangels Krankheitseinsicht nur in einer Einrichtung behandelt werden kann, die betroffene Person selbst aber mangels Leidensdruck kaum belastet ist, sodass die Unterbringung mehr schaden als nützen würde.