Zu prüfen ist demnach, ob die als geeignet und erforderlich erachtete Unterbringung der betroffenen Person gemessen an den damit verbundenen Nachteilen zugemutet werden darf. Aufgrund einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen ist zu entscheiden, ob diese Zweck-Mittel-Relation noch angemessen ist, oder ob «mit Kanonen auf Spatzen geschossen» wird (SCHNYDER, Die Stufenfolge vormundschaftlicher Massnahmen und die Verhältnismässigkeit des Eingriffes, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW], 1971, S. 42; vgl. auch BI- DERBOST/HENKEL, BSK ZGB, N 12 zu Art. 389;