mitberücksichtigt werden (dritte Stufe der Verhältnismässigkeitsprüfung). Dies steht im Einklang mit der Lehre, die trotz Kritik an der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets die Auffassung vertreten hat, dass Art. 426 Abs. 2 ZGB im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Unterbringung zu berücksichtigen ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK ZGB, N 43a zu Art. 426; FASSBIND, in: Kostkiewicz et. al [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl. 2016, N 3 zu Art. 426; BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, Rz. 339; HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das neue Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl.