Schliesslich können sich aus der Aggressivität der betroffenen Person Rückschlüsse auf Art und Schwere der psychischen Störung ergeben, auf die es bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Unterbringung ebenfalls ankommt. Solange eine Fremdgefährdung in diesem Sinne als Element für die Beurteilung der Selbstgefährdung und der Erforderlichkeit der Unterbringung dient, dürfte auch unter der neuen Rechtsprechung nichts gegen ihre Berücksichtigung sprechen. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die Unterbringung erforderlich sein muss, um der drohenden Verwahrlosung zu begegnen. Würde sich diese