2016, N 7 zu Art. 426; SCHMID, Erwachsenenschutz, Kommentar, 2010, N 16 zu Art. 426; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.218/2003 vom 4. Dezember 2003 E. 4.4.1). Ist dies beispielsweise aufgrund der Aggressivität der betroffenen Person nicht der Fall, kann die Einweisung in eine Klinik erforderlich sein, weil sämtliche anderen Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeiten versagen. Weiter wird ein aggressiver Zustand oft mit fehlender Krankheitseinsicht und fehlender Behandlungsbereitschaft einhergehen, was ebenfalls für eine stationäre Behandlung spricht.