Das schliesst aber nicht aus, die Fremdgefährdung als Element für die Beurteilung des Schwächezustands und des sich daraus ergebenden Behandlungs- und Betreuungsbedarfs zu berücksichtigen. So kann es darauf ankommen, ob die Personen im Umfeld der betroffenen Person willens und in der Lage sind, die erforderliche Betreuung und Unterstützung zu bieten, die für den Erfolg einer Behandlung ausserhalb einer Einrichtung notwendig sind (BREITSCHMID/MATT/PFANNKUCHEN-HEEB, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht – Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 426;