Somit muss die Unterbringung schon allein wegen Selbstgefährdung erforderlich sein. Erscheint unter dem Gesichtspunkt der Selbstgefährdung eine Unterbringung nicht als erforderlich, kann die Fremdgefährdung daran nichts ändern. Das schliesst aber nicht aus, die Fremdgefährdung als Element für die Beurteilung des Schwächezustands und des sich daraus ergebenden Behandlungs- und Betreuungsbedarfs zu berücksichtigen.