Aufgrund der zitierten Rechtsprechung erscheint es nicht mehr als vertretbar, bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Unterbringung die Fremdgefährdung mitzuberücksichtigen, etwa in dem Sinne, dass zwar die Fremdgefährdung für sich allein nicht genügt, aber zusammen mit der Selbstgefährdung das Mass erreicht, ab dem eine Unterbringung erforderlich erscheint. Denn damit würde die Fremdgefährdung wieder «conditio sine qua non» und im Ergebnis allein entscheidend für die Anordnung der Unterbringung. Somit muss die Unterbringung schon allein wegen Selbstgefährdung erforderlich sein.