Die Prüfung erfolgt somit dreistufig. Es stellt sich die Frage, auf welcher dieser drei Stufen eine Fremdgefährdung berücksichtigt werden kann. Aufgrund der zitierten Rechtsprechung erscheint es nicht mehr als vertretbar, bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Unterbringung die Fremdgefährdung mitzuberücksichtigen, etwa in dem Sinne, dass zwar die Fremdgefährdung für sich allein nicht genügt, aber zusammen mit der Selbstgefährdung das Mass erreicht, ab dem eine Unterbringung erforderlich erscheint.