9 fern eine Fremdgefährdung in der Folge noch Berücksichtigung finden kann. Diese Rechtsprechung setzt die Bestimmung von Art. 426 Abs. 2 ZGB, wonach die Belastung Dritter und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind, zwar nicht ausser Kraft; ihrer Anwendung sind aber enge Grenzen gesetzt. 18.5.1 Wie sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergibt, setzt die Unterbringung in einer Einrichtung neben einem Schwächezustand voraus, dass die Behandlung bzw. Betreuung erforderlich ist und diese nur in einer Einrichtung erfolgen kann.