Weiter hat der Beschwerdeführer keine vorsätzliche Tötung begangen, sondern Brandstiftungen und weitere Manipulationen mit Sprit, Abwaschmitteln etc. Diese sind zwar potenziell fremdgefährlich, haben aber bislang – soweit bekannt – keine schwerwiegenden Verletzungen von Drittpersonen verursacht. 18.5 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Feststellungen des EGMR und des Bundesgerichts, dass eine fürsorgerische Unterbringung nicht alleine wegen einer Fremdgefährdung angeordnet werden darf, umzusetzen sind und inwie-