Bis zum Vorliegen neuer Anordnungen verblieb die betroffene Person in der entsprechenden Institution (vgl. nicht publizierte E. 9). 18.4 Vorliegend steht im Unterschied zu den Verhältnissen gemäss BGE 145 III 441 beim Beschwerdeführer zusätzlich eine sich aus der Intelligenzminderung ergebende Selbstgefährdung in Form einer schweren Verwahrlosung in Frage. Weiter hat der Beschwerdeführer keine vorsätzliche Tötung begangen, sondern Brandstiftungen und weitere Manipulationen mit Sprit, Abwaschmitteln etc.