Wenn eine Person allein deshalb (fürsorgerisch) untergebracht werden können solle, weil sie als fremdgefährlich eingeschätzt werde, müsse der Gesetzgeber tätig werden und eine entsprechende klare gesetzliche Grundlage schaffen (BGE 145 III 441 E. 8.4 S. 444 f.). Gestützt auf diese Erwägungen wies das Bundesgericht die Sache an die zuständige KESB zurück zur Prüfung, welche weniger tief in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingreifenden Massnahmen anzuordnen sind. Bis zum Vorliegen neuer Anordnungen verblieb die betroffene Person in der entsprechenden Institution (vgl. nicht publizierte E. 9).