Aus den Erwägungen des Bundesgerichts ergibt sich, dass nicht mehr auf eine Selbstgefährdung geschlossen werden darf, wenn die betroffene Person wegen ihrer psychischen Störung bzw. geistigen Behinderung einen Menschen getötet hatte und aufgrund der psychischen Störung oder der geistigen Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder töten würde. Wenn eine Person allein deshalb (fürsorgerisch) untergebracht werden können solle, weil sie als fremdgefährlich eingeschätzt werde, müsse der Gesetzgeber tätig werden und eine entsprechende klare gesetzliche Grundlage schaffen (BGE 145 III 441 E. 8.4 S. 444 f.).