Im konkreten Fall ging es um eine wegen vorsätzlicher Tötung an der Schwägerin zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilte Person, welche aufgrund der gutachterlich festgestellten Rückfallgefahr im Anschluss an das Strafende fürsorgerisch untergebracht worden war. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts ergibt sich, dass nicht mehr auf eine Selbstgefährdung geschlossen werden darf, wenn die betroffene Person wegen ihrer psychischen Störung bzw. geistigen Behinderung einen Menschen getötet hatte und aufgrund der psychischen Störung oder der geistigen Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder töten würde.