Die zuständige Behörde habe im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen – die Gefährdung der betroffenen Person (Selbstgefährdung) sowie die Gefährdung von Angehörigen und Dritten (Fremdgefährdung). Das alleinige Bedürfnis, die Gesellschaft vor der betroffenen Person zu schützen, könne eine fürsorgerische Unterbringung nicht rechtfertigen. Das Bundesgericht habe denn auch festgehalten, dass eine fürsorgerische Unterbringung allein gestützt auf eine Fremdgefährdung gesetzlich nicht vorgesehen sei (Ziff. 63 des angeführten EGMR-Urteils).