Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. festgehalten, dass der Schutz Dritter laut der Botschaft des Bundesrats zwar als ein zusätzliches, nicht aber als das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Situation zu betrachten sei. Die zuständige Behörde habe im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen – die Gefährdung der betroffenen Person (Selbstgefährdung) sowie die Gefährdung von Angehörigen und Dritten (Fremdgefährdung).