138 III 593 E. 5.2 S. 597; BBl 2006 S. 7001 ff., 7062 f.). Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur vielfach und heftig kritisiert. Insbesondere wurde bemängelt, dies führe letztlich dazu, dass eine – zum Schutz des fürsorgebedürftigen Individuums erschaffene – Massnahme einzig aufgrund einer Fremdgefährdung angeordnet werden könne, was zu einer Vermischung von Fürsorge und Schutz von Polizeigütern (öffentliche Sicherheit) führe (vgl. statt vieler