18.1 Nach der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung war einem Fremdgefährdungspotenzial einer Person bei der Prüfung der Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung insofern Rechnung zu tragen, als der Schutz Dritter (beim Bestehen einer Gefahr für Leib und Leben) in die Beurteilung miteinbezogen werden durfte und daraus eine persönliche Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person abgeleitet werden konnte. Nach dieser Rechtsprechung sowie der Botschaft zur Änderung des ZGB gehörte es zum Schutzauftrag, eine kranke bzw. verwirrte Person davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen (vgl. BGE