18. Im Rahmen des auf die Abklärungen folgenden neuen Entscheids über eine allfällige Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung wird die KESB auch Folgendes zu berücksichtigen haben: 18.1 Nach der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung war einem Fremdgefährdungspotenzial einer Person bei der Prüfung der Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung insofern Rechnung zu tragen, als der Schutz Dritter (beim Bestehen einer Gefahr für Leib und Leben) in die Beurteilung miteinbezogen werden durfte und daraus eine persönliche Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person abgeleitet werden konnte.