Auch wenn ein Gutachten nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 450e Abs. 3 ZGB bei einer Geistesschwäche an sich nicht zwingend erforderlich ist (vgl. auch GEISER, BSK ZGB, N 18 zu Art. 450e), erweist sich mit Blick auf die vorhandenen Verhaltensstörungen eine ergänzende Begutachtung zur Abklärung therapeutischer Ansätze, welche die Rückfallgefahr möglicherweise reduzieren können, trotzdem als angezeigt. 17.4 Ein Gutachten nicht zu ersetzen vermag auch die sonderpädagogische Bedarfseinschätzung der Stiftung FARO, Fachbereich Agogik und Soziales, vom 27. Mai 2020 (vgl. pag.