7 rensisch-psychiatrischen Evaluation nicht aus (vgl. KES 19 585, pag. 271), womit eine Verminderung des Rückfallrisikos implizit in Betracht gezogen wird. 17.3 Es kann offenbleiben, ob die Intelligenzminderung aufgrund ihrer Einordnung in die Internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) als psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB oder als Geistesschwäche zu qualifizieren ist. Auch wenn ein Gutachten nach dem Gesetzeswortlaut von Art.