Sofern dies im vorliegenden Zusammenhang überhaupt berücksichtigt werden kann (vgl. E. 18 unten), wird im Gutachten zudem auch die Frage der Fremdgefährdung behandelt. Allerdings bleibt gestützt auf das Gutachten vom 27. Juli 2018 fraglich, inwieweit Therapiemöglichkeiten zur Reduktion des Rückfallrisikos bestehen: Einerseits geht das Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht therapierbar ist (vgl. KES 19 585, pag. 269 ff.); andererseits schliesst es eine Lockerung des empfohlenen Unterbringungs- und Betreuungsregimes je nach Ergebnis einer zusätzlichen fo-