Beantwortet wird, soweit die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung betreffend, zunächst die Frage der Diagnose. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass eine Veränderung des Schwächezustands des Beschwerdeführers mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, da die Intelligenzminderung angeboren ist (vgl. KES 19 585, pag. 277). Sofern dies im vorliegenden Zusammenhang überhaupt berücksichtigt werden kann (vgl. E. 18 unten), wird im Gutachten zudem auch die Frage der Fremdgefährdung behandelt.