Die Frage der Notwendigkeit der Unterbringung wird allein an dem Erfordernis der Vermeidung eines Rückfalls gemessen. Inwieweit eine Selbstgefährdung vorliegt und durch welche geeigneten Massnahmen dieser zu begegnen wäre, wird nicht dargestellt. Es ist damit nicht geeignet, die Notwendigkeit und den Rahmen einer Unterbringung des Beschwerdeführers zu definieren und als Grundlage einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung zu dienen. Beantwortet wird, soweit die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung betreffend, zunächst die Frage der Diagnose.