_ vom 27. Juli 2018 sowie die ergänzenden Ausführungen vom 13. Juni 2019 gestützt. Das foren- sisch-psychiatrische Gutachten wie auch die ergänzenden Empfehlungen dazu äussern sich aber weder zu einer allenfalls aus einer Selbstgefährdung oder Verwahrlosung resultierenden Betreuungsnotwendigkeit des Beschwerdeführers noch zeigt es auf, welche (erwachsenenschutzrechtliche) Unterstützung der Beschwerdeführer konkret benötigt. Die Frage der Notwendigkeit der Unterbringung wird allein an dem Erfordernis der Vermeidung eines Rückfalls gemessen.