17. 17.1 Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Das in Beachtung von Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten (BGE 140 III 105 E. 2.3 S. 106). 17.2 Die KESB Oberland West hat sich im Rahmen des angefochtenen Entscheids auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 27. Juli 2018 sowie die ergänzenden Ausführungen vom 13. Juni 2019 gestützt.