6 zum Verlegungsentscheid in eine geeignete Nachfolgeinstitution als amtliche Anwältin beigeordnet. 16.5 Aus den Akten erhellt, dass die beteiligten Behörden – namentlich die KESB Oberland West und vor der Entlassung aus dem Justizvollzug auch die Bewährungsund Vollzugsdienste (BVD) – zahlreiche Bemühungen tätigten, geeignete Institutionen für eine Unterbringung bzw. Platzierung des Beschwerdeführers zu finden.