Am 4. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen. Unmittelbar nach der Entlassung wurde der Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung ins Regionalgefängnis Burgdorf eingewiesen (vgl. Entscheid der KESB Oberland West vom 3. Juli 2019; KES 19 585, pag. 13 ff.). Die Unterbringung wurde mit Entscheid der KESB Oberland West vom 20. Dezember 2019 bestätigt und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Fürsprecherin B.________ bis